29. März 2024
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Aktuelles aus
L
ibrary
Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

OLG Köln erklärt smartlaw für zulässig
im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)

Stellungnahme von Wolters Kluwer Deutschland

In der Frage, ob unser Angebot smartlaw eine unerlaubte Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des §2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 6 U 263/19) heute sein Urteil im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 2019 (Az. 33 O 35/19) verkündet.

Wolters Kluwer Deutschland begrüßt die Entscheidung des OLG Köln, dass smartlaw nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. smartlaw ist ein intelligentes und digital nutzbares Angebot, das sich insbesondere an Privatpersonen und kleinere/mittlere Unternehmen richtet und eine Vielzahl standardisierter Fälle zur Vertrags- und Dokumentenerstellung abdeckt. Damit ist smartlaw eine digitale und zeitgemäße Weiterentwicklung der bereits seit Jahrzehnten in Printform angebotenen Formular- und Mustersammlungen, mit welcher der Anwender software-gestützt selbst Verträge erstellen kann.

Kristina Schleß, Head of Legal & Compliance bei Wolters Kluwer Deutschland: „Das OLG Köln hat mit seinem Urteil bestätigt, dass Computerprogramme die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 RDG nicht erfüllen. Nutzer eines Vertragsgenerators wie smartlaw machen Angaben in eigener Sache, auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls findet nicht statt. Der gesetzliche Tatbestand erfordert eine Tätigkeit im Sinne einer menschlichen Aktivität – softwaregestützte schematische Subsumptionsvorgänge sind keine Rechtsdienstleistung.“

Christian Lindemann, Geschäftsführer und Leiter des Geschäftsbereichs Recht bei Wolters Kluwer Deutschland: „Unser Angebot smartlaw richtet sich nach Themenauswahl und Preisgestaltung an eine Zielgruppe, die typischerweise aus Kosten- oder Zeitgründen keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach RDG tätigen Rechtsdienstleister in Anspruch nehmen würde, sondern ihre Verträge selbst erstellen möchte. Keinesfalls kann und soll smartlaw die individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt ersetzen.“

www.wolterskluwer.de