30. September 2023
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Aktuelles aus
L
ibrary
Essentials

In der Ausgabe 6/2023 (September 2023) lesen Sie u.a.:

  • Mittendrin in der Transformation
  • Gamification besitzt erhebliches Anwen­dungs­potenzial für Bibliotheken
  • Bibliotheksmagazine: bloße Lager oder auch eine wichtige Dienstleistung?
  • Viele Wissenschaftsverlage haben bislang keine oder unpräzise Richtlinien
    für den Umgang mit generativer KI
  • Klassische Videospiele drohen
    zu verschwinden
  • Wie sieht die Zukunft der
    wissenschaftlichen Tagungen aus?
  • Studie: Hohe Impact-Werte
    ziehen hohe APCs nach sich
  • KI ändert derzeit nichts
    an Googles Vormachtstellung
  • Open Source ist nicht unsicherer
    als proprietäre Software
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 5 / 2023

BUCHWISSEN­SCHAFTEN
Illustrierte Bücher. Grassi Museum

LANDESKUNDE
Pakistan | Indien | China

BETRIEBS­WIRTSCHAFT
Führung

BIOGRAFIEN
Starke Frauen

RELIGION | PHILOSOPHIE
Konfuzius, Sokrates, Epiktet, Montaigne, Pascal

RECHT
Insolvenzrecht | Steuerrecht | Immissionsschutzrecht | Erbrecht

uvm

OLG Köln erklärt smartlaw für zulässig
im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)

Stellungnahme von Wolters Kluwer Deutschland

In der Frage, ob unser Angebot smartlaw eine unerlaubte Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des §2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln (Az. 6 U 263/19) heute sein Urteil im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. Oktober 2019 (Az. 33 O 35/19) verkündet.

Wolters Kluwer Deutschland begrüßt die Entscheidung des OLG Köln, dass smartlaw nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. smartlaw ist ein intelligentes und digital nutzbares Angebot, das sich insbesondere an Privatpersonen und kleinere/mittlere Unternehmen richtet und eine Vielzahl standardisierter Fälle zur Vertrags- und Dokumentenerstellung abdeckt. Damit ist smartlaw eine digitale und zeitgemäße Weiterentwicklung der bereits seit Jahrzehnten in Printform angebotenen Formular- und Mustersammlungen, mit welcher der Anwender software-gestützt selbst Verträge erstellen kann.

Kristina Schleß, Head of Legal & Compliance bei Wolters Kluwer Deutschland: „Das OLG Köln hat mit seinem Urteil bestätigt, dass Computerprogramme die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 RDG nicht erfüllen. Nutzer eines Vertragsgenerators wie smartlaw machen Angaben in eigener Sache, auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls findet nicht statt. Der gesetzliche Tatbestand erfordert eine Tätigkeit im Sinne einer menschlichen Aktivität – softwaregestützte schematische Subsumptionsvorgänge sind keine Rechtsdienstleistung.“

Christian Lindemann, Geschäftsführer und Leiter des Geschäftsbereichs Recht bei Wolters Kluwer Deutschland: „Unser Angebot smartlaw richtet sich nach Themenauswahl und Preisgestaltung an eine Zielgruppe, die typischerweise aus Kosten- oder Zeitgründen keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach RDG tätigen Rechtsdienstleister in Anspruch nehmen würde, sondern ihre Verträge selbst erstellen möchte. Keinesfalls kann und soll smartlaw die individuelle Rechtsberatung durch einen Anwalt ersetzen.“

www.wolterskluwer.de