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30. August 2025
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In der Ausgabe 5/2025 (Juli-Aug. 2025) lesen Sie u.a.:

  • Europäischer Flickenteppich
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  • Automatisierte Metadaten für Webarchive mit GPT-4o im Praxistest: Kostenersparnis und Risiken
  • Die Deutsche Nationalbibliothek
    auf Zukunftskurs –
    der Strategische Kompass 2035
  • Jenseits von Reskilling, Silodenken
    und Stellenplänen: Was wir aus den
    Human Capital Trends 2025
    von Deloitte lernen können
  • Zwischen Tradition und Innovation:
    Wo steht die Bibliometrie heute?
  • Podcasting in der Wissenschaft:
    Chancen für Bibliotheken
  • Einsatzmöglichkeiten von Sprachmodellen bei der Forschungsbewertung
  • Bibliotherapie und Mental Health
  • Mehr Transparenz in der Wissenschaft: Nature veröffentlicht künftig standardmäßig Peer-Review-Berichte
  • Versteckte KI-Prompts in wissenschaftlicher Forschung: Manipulation im Peer Review
  • Open-Access-Tage 2025, Konstanz
  • European Conference on Information Literacy (ECIL), Bamberg
  • Open Science Conference, Hamburg
u.v.m.
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VG Wort-Urteil: Schwerer Schlag für Verlagskultur in Deutschland

Urteil des Bundesgerichtshofs ist verfassungsrechtlich und kulturpolitisch problematisch

Verlage sollen nicht mehr an Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften beteiligt werden

Verlage in Deutschland sollen keinen Ausgleich mehr erhalten, wenn ihre Werke privat vervielfältigt oder in sonstiger gesetzlich zulässiger Weise genutzt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Zurückweisung der Revision der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) gegen eine Klage des Autors Martin Vogel heute entschieden. Demnach sollen Verlage nicht mehr an den Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften beteiligt werden. Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels wertet das Urteil als schweren Schlag für die einzigartige deutsche Verlagskultur. „Das Urteil ist kulturpolitisch höchst problematisch. Es beendet das seit Jahrzehnten bestehende fruchtbare Miteinander von Urhebern und Verlagen in den urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften. Wir brauchen umgehend eine gesetzliche Korrektur der Entscheidungen von BGH und Europäischem Gerichtshof, sonst droht die Insolvenz etlicher kleiner und mittlerer Verlage“, sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.

Der Börsenverein setzt dabei auf die Entschlossenheit der politisch Handelnden. „Der Zustand, den wir jetzt haben, war nie der wahre Wille des Gesetzgebers. Das ist auch in der Politik unumstritten“, so Skipis. „Wir verlassen uns deshalb auf die Zusagen von Bundesjustizminister Heiko Maas, Kulturstaatsministerin Monika Grütters und EU-Kommissar Günter Oettinger. Sowohl im europäischen Recht als auch im deutschen Urheberrecht muss unverzüglich klargestellt werden, dass auch Verlage Rechteinhaber sind, denen ein Ausgleich für gesetzlich zulässige Nutzungen ihrer Werke zusteht.“

Den Verlagen drohen jetzt Rückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe an die VG Wort, VG Bild-Kunst, GEMA und VG Musikedition. Damit wird eine große Zahl von Verlagen mittelfristig wegen der notwendigen Rückstellungen und der ausbleibenden Einnahmen von Verwertungsgesellschaften wirtschaftlich nicht länger überlebensfähig sein. Die Rückforderungen betragen – je nach Verlag – zwischen 20 und 200 Prozent des durchschnittlichen Jahresgewinns.

„Jeder Außenstehende und vor allem jeder Politiker sollte nachvollziehen können, dass hier im Urheberrecht etwas vollständig aus dem Ruder gelaufen ist. Die Ausschüttungen der VG Wort gelten für Werke, bei denen Verlage Satz, Druck, Lektorat, Marketing, Werbung und Vertrieb auf eigenes Risiko finanziert haben und die ohne diese Leistungen überhaupt nicht genutzt werden könnten. Sie gelten nicht für Manuskripte der Autoren“, so Skipis. Seit dem frühen 19. Jahrhundert war es geltendes Recht, die Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften zwischen Verlagen und Autoren aufzuteilen, weil Verlage für ihre Leistungen honoriert werden müssen.

An dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren war als Streithelferin der VG Wort auch der Verlag C.H. Beck oHG beteiligt. Dieser wird nun die Urteilsbegründung des BGH abwarten und dann prüfen, ob er gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen wird.