INNOVATIV
Band 79: Janet Wagner Band 78: Philip Franklin Orr Band 77: Carina Dony Band 76:
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Band 75: Denise Rudolph Band 74: Sophia Paplowski Band 73: Carmen Krause Band 72:
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18. März 2026
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In der Ausgabe 02/2026 (März 2026) lesen Sie u.a.:

  • Seniorinnen und Senioren entdecken soziale Netzwerke – Chancen und Aufgaben für Bibliotheken
  • Chatbots im Auskunftsdienst wissenschaftlicher Bibliotheken
  • Bibliotheken unter Druck – Was der Hamburger Sparkurs über den Zustand
    des Wissenschaftssystems verrät
  • Die „Big Three“ der Wissenschaftsinformation – Web of Science, Scopus und OpenAlex im systematischen Vergleich
  • Der Strukturwandel im italienischen Buchmarkt – Lehren für Europa,
    die Leseförderung, den Buchhandel
    und Künstliche Intelligenz
  • GenAI in der Hochschulbildung –
    Wer forscht weltweit zu ChatGPT und Co.?
  • Jenseits des Akronyms –
    Wie wissenschaftliche Bibliotheken DEI
    unter politischem Druck neu verankern
  • Kann Bibliotherapie helfen, die Krisen
    der Gegenwart zu bewältigen?
  • Web-Barrierefreiheit pragmatisch umsetzen – Kleine Schritte mit großer Wirkung
  • Wenn die KI die Nachrichten auswählt, verändert sich die öffentliche Wahrnehmung
  • Zwischen Plattformökonomie und kulturellem Gedächtnis – Hat das physische Medium noch eine Zukunft?
u.v.m.
  fachbuchjournal
2009 bis 2023

Missbrauch digitaler Werke in Bibliotheken abgewendet -
Börsenverein begrüßt Stärkung des geistigen Eigentums

Entscheidung im Streit um § 52b UrhG zwischen Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Verlag Eugen Ulmer KG / Terminals in Bibliotheken nur zum Lesen

Bibliotheken dürfen urheberrechtlich geschützte Bücher, die sie digitalisiert haben, ihren Nutzern an Terminals zugänglich machen, müssen aber gleichzeitig sicherstellen, dass ein urheberrechtswidriger Missbrauch der eingescannten Werke ausgeschlossen bleibt. Deshalb dürfen diese Werke nur an reinen Leseterminals zugänglich gemacht werden, an denen technische Vorkehrungen getroffen wurden, die eine Weiterverbreitung durch Vervielfältigung oder Ausdrucken verhindert. Das geht aus einer soeben begründeten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Verfahren zwischen der Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt und dem Verlag Eugen Ulmer KG hervor. "Das Urteil stärkt geistiges Eigentum, indem es Versuche, das Urheberrecht zu umgehen, unterbindet. Das Recht am eigenen Werk ist das Fundament der Arbeit von Autoren und Verlagen und garantiert ein vielfältiges Bildungs- und Wissensangebot. Damit Studenten und Wissenschaftler dieses Angebot an Universitäten nutzen können, muss in die Ausstattung der Bibliotheken investiert werden. Hier ist die Bildungspolitik gefragt, das notwendige Geld zur Verfügung zu stellen", sagt Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels.  

"Das Gericht hat klargestellt, dass die Beschränkung von Urheberrechten nicht zu exzessiven Nutzungen führen darf", so Matthias Ulmer, Geschäftsführer des Verlags Eugen Ulmer KG. "Wenn eine Hochschule ohne Genehmigung urheberrechtlich geschützte Werke in Bibliotheksterminals einstellt, berechtigt das ihre Angehörigen nicht dazu, diese Inhalte für sich zu vervielfältigen." Es sei begrüßenswert, dass die Entscheidung des Gerichts Urheber und Verlage davor bewahre, zu Opfern einer Kostenlos-Kultur der öffentlichen Hand zu werden. Die wichtigste Aufgabe von Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und Verlagen bestehe nun erst recht darin, dafür zu sorgen, dass Studenten und Forscher in Deutschland möglichst leicht Zugang zu möglichst vielen optimal aufbereiteten Inhalten bekämen. "Wir sind davon überzeugt, dass wir diese Aufgabe nach der gestrigen Entscheidung in partnerschaftlichem Miteinander lösen werden, wenn alle Beteiligten hinderlichen ideologischen Ballast über Bord werfen", so Ulmer.  

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Frankfurt am Main war die Anwendung des neuen § 52b UrhG durch die Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt. Der Verlag Eugen Ulmer KG hatte mit Unterstützung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels einen Antrag auf Einstweilige Verfügung gestellt. Er sah das Urheberrecht insbesondere dadurch verletzt, dass sich die Nutzer der Bibliothek entgegen dem Wortlaut des § 52b UrhG den gesamten Inhalt der digitalisierten Werke ausdrucken oder auf einen USB-Stick herunterladen konnten. Zur Begründung berief sich die Bibliothek auf die Berechtigung ihrer Benutzer zur Anfertigung von Privatkopien. Das Oberlandesgericht sah es hingegen als generell unzulässig an, an Leseterminals Vervielfältigungen zu ermöglichen.