INNOVATIV
Band 79: Janet Wagner Band 78: Philip Franklin Orr Band 77: Carina Dony Band 76:
Linda Freyberg
Sabine Wolf (Hrsg.)
Band 75: Denise Rudolph Band 74: Sophia Paplowski Band 73: Carmen Krause Band 72:
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Band 71: Rahel Zoller Band 70: Sabrina Lorenz Band 69: Jennifer Hale Band 68:
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7. Juli 2025
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In der Ausgabe 4/2025 (Juni 2025) lesen Sie u.a.:

  • Neue Anforderungen an Führungs­kompetenz in wissenschaftlichen Bibliotheken
  • KI in der Katalogisierung: Drei Chatbots auf dem Prüfstand
  • Mehr als nur eine ID: Warum Forscher ORCID nutzen und warum nicht
  • Anxiety in der Hochschullehre: zögerlicher Einsatz von ChatGPT
  • Smart Reading in Bibliotheken: Aktive Beteiligung von Leser:innen
  • Kinder im digitalen Zeitalter:
    OECD-Bericht zeigt Handlungsbedarf für Politik und Bildungseinrichtungen
  • Bibliotheken und ihre Rolle beim Klimaschutz
  • Initiative für eine unabhängige Infrastruktur biomedizinischer Literatur –
    ZB MED entwickelt PubMed Alternative
  • Leiterin der Library Of Congress entlassen
  • Data Citations –
    Datenauswertung in Bibliotheken
  • Unternehmen investieren gezielt
    in künstliche Intelligenz
  • Springer Nature spendet KI-Werkzeug „Geppetto“ an die Verlagsbranche zur Bekämpfung betrügerischer Einreichungen
  • Die San José State University
    setzt auf Ihren ersten KI-Bibliothekar
u.v.m.
  fachbuchjournal

Das ist neu im Digitaljahr 2022

Mehr Transparenz mit neuem IT-Sicherheitskennzeichen

Der Digitalverband Bitkom hat die wichtigsten Neuerungen für 2022 zusammengetragen.

Neues Etikett auf digitalen Produkten: IT-Sicherheitskennzeichen
Wie sicher sind IT-Geräte und Online-Dienste? Ab dem neuen Jahr soll das neue IT-Sicherheitskennzeichen für Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Klarheit schaffen. Für ausgewählte Produktgruppen können Hersteller und Anbieter das Kennzeichen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beantragen. Sobald das BSI den Antrag genehmigt und die gekennzeichneten Produkte auf den Markt kommen, kann man sich per QR-Code über die Sicherheitseigenschaften informieren. Den Anfang machen Breitband-Router und E-Mail-Dienste. Weitere Produktgruppen wie Smart-Home-Anwendungen sollen folgen.

Infopflicht für Online-Marktplätze
Für Online-Marktplätze werden ab dem 28. Mai 2022 weitere umfassende Hinweis- und Transparenzpflichten eingeführt. Unter anderem müssen Plattformbetreiber in Zukunft darüber aufklären, warum bestimmte Produkte ganz oben im Ranking angezeigt werden. Wenn ein Preis personalisiert berechnet wurde, muss darauf klar hingewiesen werden. Außerdem müssen Unternehmen erläutern, ob Bewertungen verifizierte Käufe vorausgegangen sind, ob die Bewertungen ungefiltert veröffentlicht wurden oder nach welchen Regeln bestimmte – meist negative – Bewertungen aussortiert werden.

Rücknahmepflicht von Elektro-Altgräten in Supermärkten
Mehr als 200 Millionen ungenutzte Smartphones schlummern in deutschen Schubladen. Künftig wird es für die Menschen in Deutschland einfacher, solche und andere Altgeräte fachgerecht zu entsorgen: Vom 1. Juli 2022 an können sie auch bei großen Discountern und Supermärkten mit einer Ladenfläche von mehr als 800 Quadratmetern kostenlos abgegeben werden. Die Voraussetzungen für eine kostenlose Rückgabe: Die Kantenlänge muss kleiner als 25 cm sein oder es wird ein neues, vergleichbares Produkt gekauft. Diese Regelungen finden sich in der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, das zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

Updatepflicht für digitale Produkte und Software
Smartphones, Smart-TVs und andere smarte Produkte sind in aller Regel umso nachhaltiger, je länger sie genutzt werden. Um das zu erreichen, gilt für die Hersteller der Geräte und Anbieter digitaler Dienste wie Software vom 1. Januar 2022 eine Aktualisierungs- und Updatepflicht. Das soll die längerfristige Sicherheit und Nutzbarkeit der Produkte sicherstellen. Die neuen Verbrauchergesetze geben allerdings nicht genau vor, wie lange digitale Produkte künftig aktualisiert werden müssen. In jedem Fall steht den Verbraucherinnen und Verbrauchern die übliche Gewährleistung auch für smarte Geräte für zwei Jahre zu.

Neue Verbraucherrechte bei digitalen Produkten und
neuer Verbrauchervertrag bei Daten als Gegenleistung

Die App stürzt immer wieder ab, der Stream hakt, der Cloud-Speicher ist nicht ansprechbar: Vom neuen Jahr an haben Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechte, wenn es um die Reklamation bei Produkten mit Digitalbezug geht – also zum Beispiel physische Datenträger, Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Cloud-Anwendungen oder soziale Netzwerke. Das heißt: Man kann Mängel an diesen Produkten reklamieren, diese Mängel beseitigen lassen oder sogar einen kompletten Ersatz anfordern. Die neuen Rechte gelten zum Teil auch, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher nicht mit Geld bezahlen, sondern etwa Daten als Gegenleistung bereitstellen.

Geänderte Bedingungen bei Vertragskündigungen
Ab März 2022 können Telefon- und Internetverträge, die sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch verlängern, mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Zudem muss der Anbieter über die automatische Vertragsverlängerung vorher rechtzeitig informieren. Ab Juli 2022 gibt es außerdem die Möglichkeit, viele im Internet abgeschlossene Verträge über einen Kündigungsbutton oder -link zu kündigen. Diese Webseitenfunktion muss an jener Stelle zu finden sein, wo auch der Vertragsabschluss angeboten wird, und sie muss deutlich gekennzeichnet sein.

Impfpass wird Teil der elektronischen Patientenakte (ePA)
Die elektronische Patientenakte (ePA) erhält in diesem Jahr weitere Funktionen. Im Laufe des Jahres können auch Impfausweis, Mutterpass, Kinderuntersuchungsheft sowie Zahnbonusheft integriert werden. Außerdem haben Versicherte die Möglichkeit, für jedes gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen kann, zum Beispiel für eine Untersuchung beim Facharzt. Die elektronische Patientenakte können alle gesetzlich Versicherten bereits seit einem Jahr von ihrer Krankenkasse erhalten.

Autonomes Fahren wird auf deutschen Straßen möglich
Selbst fahrende Busse oder Robo-Taxis im Stadtverkehr? Was in Deutschland schon stellenweise erprobt wird, soll bald überall im ÖPNV möglich sein. Dazu muss noch die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV) verabschiedet werden – das ist für Anfang des neuen Jahres geplant. Die Verordnung regelt die technischen Details, damit Fahrzeuge, bei denen die fahrende Person die Fahrzeugführung komplett abgeben kann, tatsächlich auf deutschen Straßen fahren dürfen. Deutschland ist dabei weltweiter Vorreiter: Bereits im Juli 2021 wurde das entsprechende Gesetz beschlossen, das den Einsatz autonomer Fahrzeuge im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich ermöglicht. Es ist das erste seiner Art und erlaubt den Einsatz fahrerloser Fahrzeuge der sogenannten Stufe 4 auf festgelegten Routen im regulären Straßenverkehr.

Digitalisierung von Verwaltungsleistungen geplant
Kindergeld, Reisepass, Bauantrag: Bis Ende 2022 soll man in Deutschland solche und andere Dokumente online beantragen können, statt aufs Amt zu gehen. Möglich macht dies das Onlinezugangsgesetz, kurz OZG. 575 solcher Verwaltungsdienstleistungen sollen dann über die Verwaltungsportale von Bund, Ländern und Kommunen digital angeboten werden - von A wie Abfallentsorgung bis Z wie Zweitwohnungssteuer. Ob dieses Ziel vollständig erreicht wird, ist jedoch fraglich.

Die E-Rechnung wird in weiteren Bundesländern zur Pflicht
Unternehmen, die in Baden-Württemberg, Hamburg und im Saarland mit dem öffentlichen Sektor zusammenarbeiten, müssen ab dem 1. Januar 2022 die elektronische Rechnungstellung nutzen, wenn der Rechnungsbetrag 1.000 Euro übersteigt. Eine Rechnung auf Papier oder ein einfaches PDF-Dokument als E-Mail-Anhang können sie dann nicht mehr einreichen. Der Bund und Bremen verwenden bereits seit November 2020 die E-Rechnung. Weitere Bundesländer sollen folgen.