INNOVATIV
Band 79: Janet Wagner Band 78: Philip Franklin Orr Band 77: Carina Dony Band 76:
Linda Freyberg
Sabine Wolf (Hrsg.)
Band 75: Denise Rudolph Band 74: Sophia Paplowski Band 73: Carmen Krause Band 72:
Katrin Toetzke
Dirk Wissen
Band 71: Rahel Zoller Band 70: Sabrina Lorenz Band 69: Jennifer Hale Band 68:
Linda Schünhoff
Benjamin Flämig
Band 67:
Wilfried Sühl-Strohmenger
Jan-Pieter Barbian
Band 66: Tina Schurig Band 65: Christine Niehoff Band 64: Eva May Band 63: Eva Bunge Band 62: Nathalie Hild Band 61: Martina Haller Band 60: Leonie Flachsmann Band 59: Susanne Göttker Band 58: Georg Ruppelt Band 57: Karin Holste-Flinspach Band 56: Rafael Ball Band 55: Bettina Schröder Band 54: Florian Hagen Band 53: Anthea Zöller Band 52: Ursula Georgy Band 51: Ursula Jaksch Band 50: Hermann Rösch (Hrsg) Band 49: Lisa Maria Geisler Band 48: Raphaela Schneider Band 47: Eike Kleiner
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21. März 2026
  WEITERE NEWS
Aktuelles aus
L
ibrary
Essentials

In der Ausgabe 02/2026 (März 2026) lesen Sie u.a.:

  • Seniorinnen und Senioren entdecken soziale Netzwerke – Chancen und Aufgaben für Bibliotheken
  • Chatbots im Auskunftsdienst wissenschaftlicher Bibliotheken
  • Bibliotheken unter Druck – Was der Hamburger Sparkurs über den Zustand
    des Wissenschaftssystems verrät
  • Die „Big Three“ der Wissenschaftsinformation – Web of Science, Scopus und OpenAlex im systematischen Vergleich
  • Der Strukturwandel im italienischen Buchmarkt – Lehren für Europa,
    die Leseförderung, den Buchhandel
    und Künstliche Intelligenz
  • GenAI in der Hochschulbildung –
    Wer forscht weltweit zu ChatGPT und Co.?
  • Jenseits des Akronyms –
    Wie wissenschaftliche Bibliotheken DEI
    unter politischem Druck neu verankern
  • Kann Bibliotherapie helfen, die Krisen
    der Gegenwart zu bewältigen?
  • Web-Barrierefreiheit pragmatisch umsetzen – Kleine Schritte mit großer Wirkung
  • Wenn die KI die Nachrichten auswählt, verändert sich die öffentliche Wahrnehmung
  • Zwischen Plattformökonomie und kulturellem Gedächtnis – Hat das physische Medium noch eine Zukunft?
u.v.m.
  fachbuchjournal
2009 bis 2023

Bitkom zur EU-Haftungsrichtlinie für den Einsatz von KI

Die EU-Kommission veröffentlicht am 28.09.2022e einen Entwurf zur Haftungsrichtlinie zu Künstlicher Intelligenz (AI Liability Directive), die den Haftungsfall im Umgang mit Künstlicher Intelligenz regelt. Dazu erklärt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung:

„Wir begrüßen, dass mit dem Entwurf zur KI-Haftungsrichtlinie erste grundsätzliche Fragen zur Haftung im Schadensfall beim Einsatz von KI geregelt werden sollen. Künstliche Intelligenz ist für die deutsche Wirtschaft eine herausragend wichtige Zukunftstechnologie. Die große Mehrheit der Unternehmen (65 Prozent) sieht den Einsatz von KI als Chance für das eigene Geschäft – aber nur neun Prozent nutzen KI bisher. Um den KI-Einsatz in Deutschland voranzubringen, muss möglichst schnell Rechtsklarheit beim Praxiseinsatz geschaffen werden.

Indem sich die KI-Haftungsrichtlinie auf die relevanten Definitionen aus der KI-Verordnung (AI Act) bezieht, wird Konsistenz sichergestellt und rechtliche Unsicherheiten werden vermieden. Des Weiteren ist für den KI-Standort Europa wichtig, dass die Richtlinie KI-Systeme nicht generell als Gefahrenquelle mit besonders hohen Risiken für Leben und Gesundheit einstuft und entsprechend auch keine verschuldensunabhängige Haftung für Hersteller oder Betreiber eines KI-Systems vorsieht. Das gibt Herstellern oder Betreibern von KI-Systemen die Möglichkeit, durch verantwortliches Handeln ihr Haftungsrisiko zu begrenzen. Wir begrüßen, dass im Fall einer gerichtlich angeordneten Offenlegung von Daten oder Prozessen auch die berechtigten Interessen der Hersteller wie etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen berücksichtigt werden.

Kritischer beurteilen wir die nach dem Entwurf vorgesehene Beweislastumkehr: Kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob der entstandene Schaden kausal mit einer Pflichtverletzung des Herstellers oder Betreibers zusammenhängt, wird zunächst bei diesem das Verschulden vermutet – diese Vermutung muss der Hersteller oder Betreiber dann selbst widerlegen, indem er ‚andere plausible Erklärungen‘ nachweist. Was darunter konkret zu verstehen ist, lässt der Entwurf bisher offen. An dieser Stelle brauchen wir Klarheit.“