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Band 79: Janet Wagner Band 78: Philip Franklin Orr Band 77: Carina Dony Band 76:
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Sabine Wolf (Hrsg.)
Band 75: Denise Rudolph Band 74: Sophia Paplowski Band 73: Carmen Krause Band 72:
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23. Januar 2026
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In der Ausgabe 10/202501/2026 (Dezember – Januar 2025–2026) lesen Sie u.a.:

  • Soziale Medien und Aufmerksamkeits­entwicklung bei Kindern: Neue Lang­zeitdaten zur ADHS-Risikodiskussion
  • Repositorien im Wandel: Analyse zentraler Einflussfaktoren für die nächsten Jahre
  • Wie inklusiv Sammlungen in Bibliotheken und Archiven wirklich sind
  • Synergien von KI-Chat und Suche:
    Wie unterschiedliche Altersgruppen
    Information Retrieval neu gestalten
  • Kulturerbe-Daten im Zeitalter der KI:
    Ein neues Zugangsmodell für Institutionen
  • Jugendliche, soziale Medien und KI-Chatbots: Digitale Nutzungsrealitäten 2025
  • Buchclubs als unterschätzte Brücke zwischen Campusleben und Bibliothek: Neue Impulse aus US-Hochschulbibliotheken
  • AI Librarian in Japan
  • Altersgrenzen für soziale Medien:
    Europas nächste Regulierungsdebatte
  • KI und Journalismus:
    Neue Machtverschiebungen
    im Markt für Nachrichteninhalte
  • Print ist tot, es lebe Print!
u.v.m.
  fachbuchjournal

Kabinett - Gesetzentwurf zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke, Zweitverwertungsrecht für Wissenschaftler

Zum heute vom Kabinett verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die digitale Welt hat das Potenzial, jedem den Zugang zu Kultur zu ermöglichen. Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir die Chance nutzen, noch viel mehr Werke einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei verwaisten Werken ist der Urheber unauffindbar und eine Nutzung deshalb bislang unmöglich. Zukünftig können verwaiste Werke in Bibliotheken, Archiven und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten digitalisiert und ins Internet gestellt werden.

Auch vergriffene Werke können künftig leichter digitalisiert und in gemeinnützigen Einrichtungen über das Internet verfügbar gemacht werden.

Mit einem Zweitverwertungsrecht für Wissenschaftler bringen wir Autoren und Nutzer näher zueinander und stärken die Wissenschaft. Wenn die Öffentlichkeit eine Forschungsarbeit fördert, ist es nur gerecht, wenn diese nach Fertigstellung ins Internet gestellt werden kann. Um die Verlagsinteressen zu berücksichtigen, haben wir hier eine Karenzzeit von 12 Monaten geregelt.

Hintergrund

Der Gesetzentwurf dient zunächst der Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/28 vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke in deutsches Recht. Bei verwaisten Werken handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können. Die Richtlinie muss bis zum 29. Oktober 2014 umgesetzt werden. Sie schafft die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass öffentlich zugängliche und im Gemeinwohl errichtete Institutionen, insbesondere Bibliotheken, Archiven und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Print-, Musik- und Filmwerke, so genannte verwaiste Werke digitalisieren und online verfügbar machen können. Diese Nutzung von verwaisten Werken war bislang nicht möglich, weil urheberrechtlich geschützte Inhalte grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers genutzt werden dürfen, diese Zustimmung aber bei verwaisten Werken gerade nicht eingeholt werden kann, weil die Rechtsinhaber nicht bekannt sind oder nicht ermittelt werden können. Der Gesetzentwurf schlägt nunmehr Regeln vor, die im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie eine Nutzung verwaister Werke gesetzlich für zulässig erklären.

Auch die Nutzung von vergriffenen Printwerken soll im Rahmen von Digitalisierungsvorhaben erleichtert werden. Dies soll wiederum nur für öffentlich zugängliche und im Gemeinwohl errichtete Institutionen gelten, insbesondere Bibliotheken, Archiven und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie sollen auch vergriffene Werke online zugänglich machen. Die einschränkenden Voraussetzungen wahren dabei die Rechte der Rechtsinhaber. Diese Regelung kann wegen der Vorgaben des europäischen Rechts nicht als neue Schrankenregelung im Urheberrechtsgesetz ausgestaltet werden. Vielmehr sind Regelungen in das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) einzufügen, das die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften gestaltet.

Darüber hinaus wird ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht für Autoren von wissenschaftlichen Beiträgen in Periodika eingeführt. Dies gilt für Beiträge, die im Rahmen der öffentlichen Förderung von Forschungsprojekten oder an einer institutionell geförderten außer-universitären Forschungseinrichtung entstanden sind. Der Autor der Beiträge erhält danach das Recht, seinen Beitrag nach einer Frist von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_Gesetzes_zu_Nutzung_verwaister_Werke_und_zu_weiteren_ Aenderungen_des_Urheberrechtsgesetzes_und_des_Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes.pdf;jsessionid= 612E55BEF6817FA45B8A7B4A05F560AA.1_cid324?__blob=publicationFile