INNOVATIV
Band 79: Janet Wagner Band 78: Philip Franklin Orr Band 77: Carina Dony Band 76:
Linda Freyberg
Sabine Wolf (Hrsg.)
Band 75: Denise Rudolph Band 74: Sophia Paplowski Band 73: Carmen Krause Band 72:
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17. Juni 2026
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In der Ausgabe 04/2026 (Mai 2026) lesen Sie u.a.:

  • Wie verlässlich sind Metadaten für Forschungsdaten wirklich?
  • Erfundene Quellen – wie KI-Zitationen die Wissenschaft unter Druck setzen
  • Zwischen Bildschirmzeit, Stress und Lernverlust
  • Warum Bibliotheken im Zeitalter von KI wichtiger werden und mit einem Vertrauensparadox zu kämpfen haben
  • Schweden setzt in Schulen wieder auf Bücher
  • Warum KI-Kompetenz mehr sein muss als Toolwissen
  • Wie stark KI-Texte das Netz schon prägen
  • Open Access bringt Vorteile, aber nicht in jedem Fach auf die gleiche Weise
  • Was ChatGPT und Ghostwriting über Autorschaft verraten
  • Warum E-Books in US-Schulen zur Kostenfrage werden
u.v.m.
  fachbuchjournal
2009 bis 2023

Börsenverein begrüßt Urteil des BGH gegen RapidShare:
„Wegweisender Schritt“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15. Augst 2013 die Revision von RapidShare zurückgewiesen und damit das wegweisende Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom März 2012 bestätigt. RapidShare muss wirksame Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte über seinen Dienst ergreifen. Dem Sharehoster bleibt es untersagt, seinen Nutzern bestimmte Bücher der beiden Verlage Campus und De Gruyter über seinen Online-Speicherdienst zur Verfügung zu stellen. Der Börsenverein des deutschen Buchhandels hatte das Verfahren als Musterverfahren unterstützt. Es sollte klären, welche  Verpflichtungen ein Speicherdienst wie RapidShare gegenüber Rechteinhabern wie Buchverlagen hat, deren Werke dort massenweise illegal zur Verfügung gestellt werden.

„Die Bestätigung des Urteils vor dem Bundesgerichtshof  ist wegweisend und ein entscheidender Schritt. Speicherdienste wie RapidShare tragen Verantwortung für die bereit gestellten Inhalte, sie können sich nicht mehr hinter vagen Ausreden verschanzen. Die Zeiten sind vorbei, in denen man mit illegal zur Verfügung gestellten Inhalten problemlos Geld verdient hat“, so Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins.

Das Urteil bestätigt, dass die von RapidShare bislang getroffenen Maßnahmen gegen die Nutzung illegaler Inhalte auf der eigenen Plattform nicht ausreichend waren. Insbesondere reicht es nicht, Inhalte lediglich nach einem Hinweis der Rechteinhaber zu löschen. Vielmehr ist RapidShare verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die auch eine Wiederholung der Rechtsverletzung verhindern.

RapidShare ist einer der ersten am Markt etablierten und nach wie vor der weltweit größte Sharehoster. Nach einer Studie zur Nutzung von Sharehostern von GFK SE und Opsec Security (Februar 2013) sind über 90 Prozent der Inhalte auf Sharehostern illegal. Derartige Plattformen speichern legal und illegal zur Verfügung gestellte Inhalte anonymer Nutzer und bieten Dritten die Möglichkeit, anonym auf diese Inhalte über Links zugreifen zu können. Das wird massenhaft genutzt, und die Plattformen erzielen damit erheblichen finanziellen Profit.

Gleichzeitig mit der Entscheidung im Verfahren der Verlage erging ein entsprechendes Urteil in einem parallelen Verfahren der GEMA, mit dem RapidShare auch untersagt wird, das GEMA-Repertoire zur Verfügung zu stellen.