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15. Juni 2026
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  • Was ChatGPT und Ghostwriting über Autorschaft verraten
  • Warum E-Books in US-Schulen zur Kostenfrage werden
u.v.m.
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2009 bis 2023

Novellierung Urheberrecht

Deutscher Bibliotheksverband begrüßt Vorschlag des Bundesrats
zur Entfristung der Bildungs-und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht

In seiner am Freitag erschienen Stellungnahme (Drucksache 142/21, 26.03.2021) zur Umsetzung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht fordert der Bundesrat die vollständige Entfristung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht. Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) begrüßt dies ausdrücklich und fordert die Abgeordneten des Deutschen Bundestages auf, sich nun ebenfalls für eine vollständige Entfristung auszusprechen, um somit Rechtssicherheit für Wissenschaft und Forschung zu schaffen.

Die Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Deutschen Urheberrecht (§§ 60a ff des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) definiert, inwieweit urheberrechtlich geschützte Werke im Unterricht und in der Forschung frei genutzt werden dürfen. Sie gibt Bibliotheken sowie anderen Bildungs- und Wissenschaftsinstitutionen einen Rahmen und ist Grundlage für ihr tägliches Handeln. Allerdings sind diese Regelungen für Bildung und Forschung derzeit bis Februar 2023 befristet. Dies bedeutet große Unsicherheit für Bibliotheken. Hinzu kommt, dass die EU-Richtlinie zum Urheberrecht (DSM-Richtlinie) einige zwingend umzusetzende Bestimmungen enthält, die diese Paragrafen direkt betreffen. Wenn jetzt nur diese Teile entfristet werden, entsteht ein „Flickenteppich“ aus befristeten und unbefristeten Regelungen, was die schon bestehende Unsicherheit noch erhöhen würde.

Dazu Prof. Dr. Andreas Degkwitz, Bundesvorsitzender des Deutschen Bibliotheksverbandes: „Wir fordern den Bundestag auf, dem Bundesrat in seiner Forderung nach vollständiger Entfristung zu folgen und die Befristung zu streichen, damit es nicht zu einem Nebeneinander aus befristeten und unbefristeten Regelungen im deutschen Urheberrecht gibt. Alles andere würde zu großer Verwirrung und Rechtsunsicherheit führen. Es müsste immer überlegt werden, welcher Paragraf, Absatz oder Satz der für die Bildung und Forschung so wichtigen Regelungen der §§ 60a ff nun eigentlich befristet gilt und welcher unbefristet.“

Die Stellungnahme des dbv zum Regierungsentwurf finden Sie hier:
https://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/positionen/
2021_03_01_dbv_Stellungnahme_Umsetzung_der_Urheberrechtsrichtlinie_
in_Bundestag_und_Bundesrat_final.pdf

Zum Hintergrund
Die im deutschen Urheberrechtsgesetz für Bildung und Wissenschaft notwendigen Ausnahmeregelungen in den §§ 60a ff UrhG sind derzeit bis zum 28. Februar 2023 befristet. Dies bedeutet für Bibliotheken und andere Wissenschaftsorganisation große Unsicherheit. Denn die bestehenden Regelungen, aufgrund derer zum Teil schon Strukturen aufgebaut wurden, könnten 2023 nach der vorgesehenen Evaluierung wieder wegfallen. Die EU-Richtlinie zum Urheberrecht (DSM-Richtlinie) enthält einige zwingend umzusetzende Bestimmungen, die diese Paragrafen direkt betreffen. Wenn jetzt nur diese Teile entfristet werden, entsteht ein „Flickenteppich“ aus befristeten und unbefristeten Regelungen, was die schon bestehende Unsicherheit noch erhöhen würde. Der im Februar 2021 erschienene Regierungsentwurf zur Umsetzung der DSM-Richtlinie ist dieser für Wissenschaft und Forschung so wichtigen Forderung nach vollständiger Entfristung leider nicht nachgekommen. Stattdessen wurde die Befristung durch eine teilweise Entfristung bestimmter Paragrafen – die lediglich das wiedergeben, was durch die DSM-RL ohnehin schon vorgegeben ist – ersetzt. Damit kommt der Regierungsentwurf dem Wunsch nach mehr Rechtssicherheit für Wissenschaft und Forschung nicht näher.