28. März 2024
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Essentials

In der Ausgabe 2/2024 (März 2024) lesen Sie u.a.:

  • „Need to have”
    statt „nice to have”.
    Die Evolution
    der Daten in der Forschungsliteratur
  • Open-Access-Publikationen: Schlüssel zu höheren Zitationsraten
  • Gen Z und Millennials lieben
    digitale Medien UND Bibliotheken
  • Verliert Google seinen Kompass?
    Durch SEO-Spam werden
    Suchmaschinen zum Bingospiel
  • Die Renaissance des gedruckten Buches: Warum physische Bücher in der digitalen Welt relevant bleiben
  • KI-Halluzinationen: Ein Verwirrspiel
  • Die Technologie-Trends des Jahres 2024
  • KI-Policies und Bibliotheken: Ein globaler Überblick und Handlungsempfehlungen
  • Warum Bücherklauen aus der Mode gekommen ist
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 6 / 2023

BIOGRAFIEN
Vergessene Frauen werden sichtbar

FOTOGRAFIE
„In Lothars Bücherwelt walten magische Kräfte.“
Glamour Collection, Lothar Schirmer, Katalog einer Sammlung

WISSENSCHAFTSGESCHICHTE
Hingabe an die Sache des Wissens

MUSIK
Klaus Pringsheim aus Tokyo
Ein Wanderer zwischen den Welten

MAKE METAL SMALL AGAIN
20 Jahre Malmzeit

ASTRONOMIE
Sonne, Mond, Sterne

LANDESKUNDE
Vietnam – der aufsteigende Drache

MEDIZIN | FOTOGRAFIE
„Und ja, mein einziger Bezugspunkt
bin ich jetzt selbst“

RECHT
Stiftungsrecht und Steuerrecht I Verfassungsrecht I Medizinrecht I Strafprozessrecht

uvm

Musterverfahren Deutsche Digitale Bibliothek

Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt über Framing-Technologie

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) Anfang März sein Urteil in dem Vorabentscheidungsverfahren (Az.: C-392/19) zur Auslegung des urheberrechtlichen Begriffs der öffentlichen Wiedergabe gesprochen hat, wurde der Fall am 17.06.2021 nunmehr wieder vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe mündlich verhandelt (Az.: I ZR 113/18). Letzterer hatte das EuGH-Verfahren 2019 angestoßen, um Klarheit hinsichtlich der Auslegung bestimmter Europarechtsnormen zu erlangen.

Diese Klarheit in der Rechtsauslegung besteht dank des EuGH-Urteils nunmehr. Urheber können grundsätzlich verlangen, dass die von Ihnen geschaffenen Werke, wenn sie im Internet unter einer entsprechenden Lizenz als Vorschaubild gezeigt werden, mittels technischer Maßnahmen davor geschützt werden, dass Dritte diese Bilder per Frame oder Inline Link in eine andere Website einbetten. Noch nicht geklärt ist, ob eine Verwertungsgesellschaft solche technischen Maßnahmen pauschal zur Voraussetzung für eine Lizenzierung solcher Vorschaubilder machen darf, ohne hierzu ein ausdrückliches Mandat der vertretenen Urheber zu haben. Auch die Frage der Zumutbarkeit der Implementierung besagter technischer Maßnahmen ist noch im Detail zu klären. Folglich waren es auch diese beiden Themenkomplexe, welche die gestrige Verhandlung im Wesentlichen geprägt haben.

Der zu Recht als „Musterprozess“ deklarierte Rechtsstreit wird zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) geführt. Beide Seiten haben ihre jeweiligen Positionen vor dem für Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nochmals eindrücklich vorgetragen. Der Senat deutete schlussendlich an, dass nach vorläufiger Beratung die Tendenz dahin gehe, dass noch weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssten, um am Ende in der Sache entscheiden zu können.

Solche sich auf den Sachverhalt beziehenden Feststellungen kann aber nur das Instanzgericht treffen, im vorliegenden Fall also das Kammergericht in Berlin. Es deutet also vieles darauf hin, dass der Bundesgerichtshof das Verfahren nach Berlin zurückverweisen wird. Dort werden die Parteien Gelegenheit erhalten, zu den entscheidungsrelevanten Sachfragen nochmals vorzutragen und gegebenenfalls Beweise zu erbringen.

Vorerst aber hat der I. Zivilsenat jedoch einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt auf 29. Juli 2021. Ob es der nach dem Gang der mündlichen Verhandlung von allen Beteiligten erwartete Verweisungsbeschluss werden wird, bleibt letztlich abzuwarten.

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek wird in dem Verfahren von Dr. Nils Rauer, MJI (Pinsent Masons, Frankfurt) sowie dem BGH-Anwalt Peter Wassermann anwaltlich vertreten.

https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de