2. Oktober 2023
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In der Ausgabe 6/2023 (September 2023) lesen Sie u.a.:

  • Mittendrin in der Transformation
  • Gamification besitzt erhebliches Anwen­dungs­potenzial für Bibliotheken
  • Bibliotheksmagazine: bloße Lager oder auch eine wichtige Dienstleistung?
  • Viele Wissenschaftsverlage haben bislang keine oder unpräzise Richtlinien
    für den Umgang mit generativer KI
  • Klassische Videospiele drohen
    zu verschwinden
  • Wie sieht die Zukunft der
    wissenschaftlichen Tagungen aus?
  • Studie: Hohe Impact-Werte
    ziehen hohe APCs nach sich
  • KI ändert derzeit nichts
    an Googles Vormachtstellung
  • Open Source ist nicht unsicherer
    als proprietäre Software
u.v.m.
  fachbuchjournal
Ausgabe 5 / 2023

BUCHWISSEN­SCHAFTEN
Illustrierte Bücher. Grassi Museum

LANDESKUNDE
Pakistan | Indien | China

BETRIEBS­WIRTSCHAFT
Führung

BIOGRAFIEN
Starke Frauen

RELIGION | PHILOSOPHIE
Konfuzius, Sokrates, Epiktet, Montaigne, Pascal

RECHT
Insolvenzrecht | Steuerrecht | Immissionsschutzrecht | Erbrecht

uvm

Sonntagsöffnung von Bibliotheken: Der Bund muss tätig werden!

Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) begrüßt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen zur Sonntagsöffnung Öffentlicher Bibliotheken in NRW und bekräftigt zugleich die
Notwendigkeit einer Änderung des Bundesarbeitszeitgesetzes.

Am 1. Juni hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster eine Normenkontrollklage von Ver.di abgewiesen. Ver.di hatte gegen das Land NRW geklagt, das mit seinem Bibliotheksstärkungsgesetz Öffentlichen Bibliotheken erlaubt, auch an Sonn- und Feiertagen mit Personal zu öffnen. Laut dem seit Oktober 2019 geltenden Bibliotheksstärkungsgesetz dürfen die Kommunen die Angestellten bis zu sechs Stunden einsetzen. Ver.di zufolge würde dieses Gesetz jedoch gegen das Bundesarbeitszeitgesetz verstoßen. Das sieht das Oberverwaltungsgericht anders.

Zu dem gestrigen Urteil sagt Volker Heller, Bundesvorsitzender des Deutschen Bibliotheksverbandes: „Der Deutsche Bibliotheksverband begrüßt das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen. Das ist ein guter Tag für die nordrhein-westfälischen Bibliotheksbesucher*innen. Denn die abgewiesene Klage stärkt Öffentliche Bibliotheken in ihrer Funktion als Kultur- und Begegnungsorte. NRW zeigt, wie gewinnbringend die Sonntagsöffnung sowohl für die Arbeitnehmer*innen als auch für die Bibliotheksbesucher*innen umgesetzt werden kann. Gerade für Familien, alleinerziehende oder beruflich stark eingebundene Menschen ist ein Bibliotheksbesuch oftmals nur am Sonntag möglich.“

Gleichzeitig legt die Urteilsbegründung den Finger in die Wunde des rechtlichen Klärungsbedarfes auf Bundesebene. Denn Ausnahmen aus dem Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen regelt das Arbeitszeitgesetz, das Bundessache ist. Dazu Volker Heller weiter: „Jetzt droht eine kipplige Lage zu entstehen, sollten sich 15 weitere Bundesländer mit landesspezifischen Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsöffnung auf den Weg machen und sich Klagewellen anschließen. Daher muss die Bundesregierung jetzt das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag entschlossen umsetzen und das Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen von Arbeitnehmer*innen in Öffentlichen Bibliotheken bundeseinheitlich regeln.“

Auch die Gewerkschaftsseite sollte die Urteilsbegründung zum Anlass nehmen, die eigene Position zu überdenken, so der Deutsche Bibliotheksverband. Dogmatismus und ein Festhalten an überkommenen Verboten führen hier zur Schwächung des kulturellen Lebens und des sozialen Zusammenhalts vor Ort. Zumal die Bibliotheken selbst die Sonntagsöffnung ihrer Einrichtungen fordern: Auf der Mitgliederversammlung des Deutschen Bibliotheksverbandes vom 25. Mai 2023 wurde die Forderung an den Bund zur rechtlichen Ermöglichung von Sonntagsöffnungen einstimmig von den im dbv organisierten Bibliotheken beschlossen.

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen kann hier nachgelesen werden. https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/38_230601/index.php

www.bibliotheksverband.de